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IV 2013/403

Entscheid Versicherungsgericht, 27.07.2015

Sg Versicherungsgericht · 2015-07-27 · Deutsch SG

Art. 21 Abs. 2 IVG. Bauliche Massnahmen für Heimbewohner. Auslegung des Art. 21 Abs. 2 IVG hinsichtlich der Frage, ob Heimbewohner einen Anspruch auf Hilfsmittel in der Form baulicher Massnahmen an einem Ort ausserhalb des Heims haben, an dem sie sich regelmässig aufhalten wollen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juli 2015, IV 2013/403). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015.

Sachverhalt

A. A.a  A.___ meldete sich am 22. September 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 11). Er hatte im Juli 2010 bei einem Verkehrsunfall unter anderem multiple Frakturen und ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Nach der Erstversorgung im Kantonsspital St. Gallen wurde er im REHAB Basel, Zentrum für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte, Schweizerisches Paraplegikerzentrum Basel, in der Klinik B.___ und anschliessend wiederum im REHAB Basel stationär behandelt. Im Februar 2013 wurde er in die Rehaklinik Bellikon überwiesen (vgl. IV-act. 115). Ende August 2013 trat der Versicherte aus der Rehaklinik Bellikon aus; er wurde ins Wohnheim C.___ verlegt (IV-act. 121). Im Juli 2013 hatte die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 zugesprochen (IV-act. 116). A.b  Bereits im Juni 2012 hatten die Ärzte der Kinik B.___ darauf hingewiesen, dass der Versicherte für die Beurlaubungen zu Hause einen Badelift, einen Toilettenstuhl, eine Schwellenrampe, einen Schwellenausgleicher, einen Rollstuhl, einen Duschstuhl sowie je nach dem weiteren Verlauf und der langfristigen Wohnsituation weitere Hilfsmittel benötige (IV-act. 62). Die IV-Stelle hatte mit einer Verfügung vom 26. September 2012 die Abgabe dieser Hilfsmittel mit der Begründung verweigert, dass Hilfsmittel nur für den Ort abgegeben würden, an dem sich die versicherte Person den grössten Teil der Zeit aufhalte (IV-act. 73). Im Januar 2013 ersuchten die Eltern des Versicherten um die Vergütung der Kosten von baulichen Massnahmen an ihrem Wohnhaus (IV-act. 90 f.). Im März 2013 führten sie aus (IV-act. 94), dass sich der Versicherte sicher jedes zweite Wochenende und über die Feiertage zuhause aufhalten werde. Die baulichen Änderungen würden sie bei der Pflege wesentlich entlasten und die Möglichkeit schaffen, den Versicherten später eventuell zuhause wohnen zu lassen. Die IV-Stelle antwortete am 25. März 2013 (IV-act. 97), dass sie die Kosten für die geplanten baulichen Massnahmen nicht übernehmen werde. Bauliche Massnahmen könnten nur an dem Ort auf Kosten der Invalidenversicherung vorgenommen werden, wo sich die versicherte Person den grössten Teil der Zeit aufhalte. Da der Versicherte von der Rehaklinik Bellikon ins C.___ wechseln und sich nur jedes zweite Wochenende und über die Feiertage bei den Eltern aufhalten werde, rechtfertige es sich nicht, die Kosten der baulichen Massnahmen der Invalidenversicherung aufzuerlegen. Am 8. Mai 2013 liess der Versicherte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend diese Kostenverweigerung beantragen (IV-act. 105). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten in der Folge ihren Entscheid zunächst in der Form eines Vorbescheides (IV-act. 107) und anschliessend, wohl Mitte Juni 2013, in Form einer Verfügung mit (IV-act. 114; die Verfügung trägt fälschlicherweise das Datum des Vorbescheides: 16. Mai 2013). B. B.a  Am 23. August 2013 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen diese Verfügung erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Kostengutsprache für bauliche Änderungen in der Wohnung seiner Eltern dem Grundsatz nach sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Festsetzung des genauen Betrages. Zur Begründung führte er aus, das Bundesgericht habe im BGE 134 I 105 festgehalten, dass gestützt auf den Art. 8 EMRK ein Anspruch auf bauliche Massnahmen auch am Wohnhaus des Teils getrennt lebender Eltern bestehe, bei dem die versicherte Person nicht mehrheitlich wohne. Der grundrechtlich geschützte Aufenthalt der versicherten Person bei diesem Elternteil dürfe nicht völlig verunmöglicht werden. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK müsse weit ausgelegt werden; grundsätzlich fielen alle Beziehungen zwischen „nahen Verwandten“, die in der Familie eine wichtige Rolle spielten, darunter. Das Bundesgericht habe im BGE 115 Ib 1 festgehalten, dass auch die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern von diesem Schutzbereich erfasst sei, sofern zwischen den Eltern und dem Kind eine so enge Beziehung bestehe, dass von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden müsse. Ein solches – „krasses“ – Abhängigkeitsverhältnis liege hier vor. Seit dem Unfall im Sommer 2010 sei der Beschwerdeführer für die elementarsten Handlungen wie essen, anziehen, sich waschen und auf die Toilette gehen auf die Hilfe Dritter angewiesen. Er könne sich ohne fremde Hilfe nicht selbständig fortbewegen und er könne nicht sprachlich kommunizieren. Seit dem Unfall hätten seine Eltern eine zentrale Rolle in der Pflege und beim Wiederaufbau sämtlicher Lebensfunktionen gespielt. Die elterliche Wohnung stelle eine verlässliche und vertraute Konstante dar. Der Beschwerdeführer, der sich ohne den Unfall langsam vom Elternhaus abgelöst hätte, könne keine eigenständigen sozialen Kontakte ausserhalb der Familie mehr knüpfen. Der Kontakt zur Familie und zu den früheren Bekannten und Freunden sei daher sehr wichtig. Der Beschwerdeführer werde zuhause regelmässig besucht, erhalte aber praktisch keine Besuche, wenn er sich im Heim befinde. Längerfristig sei zu hoffen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, wieder überwiegend bei den Eltern zu wohnen. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. November 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie aus, der vorliegende Fall könne nicht mit dem vom Bundesgericht im BGE 134 I 105 beurteilten Fall verglichen werden, weil der Beschwerdeführer volljährig sei, der BGE 134 I 105 aber eine minderjährige versicherte Person betroffen habe. Das Bundesgericht habe zudem in seinem Urteil 9C_463/2008 vom 30. April 2009 festgehalten, dass der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, der die Abgabe eines Hilfsmittels rechtfertige, dort liege, wo der grösste Teil der Zeit verbracht werde. Der Beschwerdeführer werde auf absehbare Zeit mehrheitlich im C.___ leben. Den Kontakt zur Familie könne er auf vielfältige Weise wahren. Die Finanzierung baulicher Änderungen der elterlichen Wohnung wäre daher unverhältnismässig. Es liege kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des BGE 115 Ib 1 vor, das die Abgabe von Hilfsmitteln für zwei verschiedene Orte rechtfertigen würde. B.c  Der Beschwerdeführer liess an seinen Anträgen festhalten (act. G 8). Sein Rechtsvertreter führte aus, dass die Beschwerdegegnerin den massgebenden Sachverhalt gar nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, denn sie habe einen Anspruch auf bauliche Massnahmen verweigert, ohne die konkreten tatsächlichen Gegebenheiten abzuklären. B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). B.e  Der Beschwerdeführer liess am 14. April 2014 darauf hinweisen (act. G 14), dass es sinnvoll wäre, wenn sich das Gericht einen eigenen Eindruck von der Situation verschaffen und einen Augenschein durchführen würde. Im direkten Gespräch mit der zuständigen Betreuungsperson, dem Beschwerdeführer und dessen Eltern könnten weitere relevante Gesichtspunkte erhoben werden, weshalb eine entsprechende Zeugenbefragung und ein Augenschein im C.___ beantragt würden.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurücker­stattet.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- auszurichten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid Versicherungsgericht, 27.07.2015 Entscheid vom 27. Juli 2015 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2013/403 Parteien A.___ , Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Sebastian Laubscher, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilfsmittel (bauliche Änderungen) Sachverhalt A. A.a  A.___ meldete sich am 22. September 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 11). Er hatte im Juli 2010 bei einem Verkehrsunfall unter anderem multiple Frakturen und ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Nach der Erstversorgung im Kantonsspital St. Gallen wurde er im REHAB Basel, Zentrum für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte, Schweizerisches Paraplegikerzentrum Basel, in der Klinik B.___ und anschliessend wiederum im REHAB Basel stationär behandelt. Im Februar 2013 wurde er in die Rehaklinik Bellikon überwiesen (vgl. IV-act. 115). Ende August 2013 trat der Versicherte aus der Rehaklinik Bellikon aus; er wurde ins Wohnheim C.___ verlegt (IV-act. 121). Im Juli 2013 hatte die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 zugesprochen (IV-act. 116). A.b  Bereits im Juni 2012 hatten die Ärzte der Kinik B.___ darauf hingewiesen, dass der Versicherte für die Beurlaubungen zu Hause einen Badelift, einen Toilettenstuhl, eine Schwellenrampe, einen Schwellenausgleicher, einen Rollstuhl, einen Duschstuhl sowie je nach dem weiteren Verlauf und der langfristigen Wohnsituation weitere Hilfsmittel benötige (IV-act. 62). Die IV-Stelle hatte mit einer Verfügung vom 26. September 2012 die Abgabe dieser Hilfsmittel mit der Begründung verweigert, dass Hilfsmittel nur für den Ort abgegeben würden, an dem sich die versicherte Person den grössten Teil der Zeit aufhalte (IV-act. 73). Im Januar 2013 ersuchten die Eltern des Versicherten um die Vergütung der Kosten von baulichen Massnahmen an ihrem Wohnhaus (IV-act. 90 f.). Im März 2013 führten sie aus (IV-act. 94), dass sich der Versicherte sicher jedes zweite Wochenende und über die Feiertage zuhause aufhalten werde. Die baulichen Änderungen würden sie bei der Pflege wesentlich entlasten und die Möglichkeit schaffen, den Versicherten später eventuell zuhause wohnen zu lassen. Die IV-Stelle antwortete am 25. März 2013 (IV-act. 97), dass sie die Kosten für die geplanten baulichen Massnahmen nicht übernehmen werde. Bauliche Massnahmen könnten nur an dem Ort auf Kosten der Invalidenversicherung vorgenommen werden, wo sich die versicherte Person den grössten Teil der Zeit aufhalte. Da der Versicherte von der Rehaklinik Bellikon ins C.___ wechseln und sich nur jedes zweite Wochenende und über die Feiertage bei den Eltern aufhalten werde, rechtfertige es sich nicht, die Kosten der baulichen Massnahmen der Invalidenversicherung aufzuerlegen. Am 8. Mai 2013 liess der Versicherte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend diese Kostenverweigerung beantragen (IV-act. 105). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten in der Folge ihren Entscheid zunächst in der Form eines Vorbescheides (IV-act. 107) und anschliessend, wohl Mitte Juni 2013, in Form einer Verfügung mit (IV-act. 114; die Verfügung trägt fälschlicherweise das Datum des Vorbescheides: 16. Mai 2013). B. B.a  Am 23. August 2013 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen diese Verfügung erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Kostengutsprache für bauliche Änderungen in der Wohnung seiner Eltern dem Grundsatz nach sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Festsetzung des genauen Betrages. Zur Begründung führte er aus, das Bundesgericht habe im BGE 134 I 105 festgehalten, dass gestützt auf den Art. 8 EMRK ein Anspruch auf bauliche Massnahmen auch am Wohnhaus des Teils getrennt lebender Eltern bestehe, bei dem die versicherte Person nicht mehrheitlich wohne. Der grundrechtlich geschützte Aufenthalt der versicherten Person bei diesem Elternteil dürfe nicht völlig verunmöglicht werden. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK müsse weit ausgelegt werden; grundsätzlich fielen alle Beziehungen zwischen „nahen Verwandten“, die in der Familie eine wichtige Rolle spielten, darunter. Das Bundesgericht habe im BGE 115 Ib 1 festgehalten, dass auch die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern von diesem Schutzbereich erfasst sei, sofern zwischen den Eltern und dem Kind eine so enge Beziehung bestehe, dass von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden müsse. Ein solches – „krasses“ – Abhängigkeitsverhältnis liege hier vor. Seit dem Unfall im Sommer 2010 sei der Beschwerdeführer für die elementarsten Handlungen wie essen, anziehen, sich waschen und auf die Toilette gehen auf die Hilfe Dritter angewiesen. Er könne sich ohne fremde Hilfe nicht selbständig fortbewegen und er könne nicht sprachlich kommunizieren. Seit dem Unfall hätten seine Eltern eine zentrale Rolle in der Pflege und beim Wiederaufbau sämtlicher Lebensfunktionen gespielt. Die elterliche Wohnung stelle eine verlässliche und vertraute Konstante dar. Der Beschwerdeführer, der sich ohne den Unfall langsam vom Elternhaus abgelöst hätte, könne keine eigenständigen sozialen Kontakte ausserhalb der Familie mehr knüpfen. Der Kontakt zur Familie und zu den früheren Bekannten und Freunden sei daher sehr wichtig. Der Beschwerdeführer werde zuhause regelmässig besucht, erhalte aber praktisch keine Besuche, wenn er sich im Heim befinde. Längerfristig sei zu hoffen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, wieder überwiegend bei den Eltern zu wohnen. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. November 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie aus, der vorliegende Fall könne nicht mit dem vom Bundesgericht im BGE 134 I 105 beurteilten Fall verglichen werden, weil der Beschwerdeführer volljährig sei, der BGE 134 I 105 aber eine minderjährige versicherte Person betroffen habe. Das Bundesgericht habe zudem in seinem Urteil 9C_463/2008 vom 30. April 2009 festgehalten, dass der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, der die Abgabe eines Hilfsmittels rechtfertige, dort liege, wo der grösste Teil der Zeit verbracht werde. Der Beschwerdeführer werde auf absehbare Zeit mehrheitlich im C.___ leben. Den Kontakt zur Familie könne er auf vielfältige Weise wahren. Die Finanzierung baulicher Änderungen der elterlichen Wohnung wäre daher unverhältnismässig. Es liege kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des BGE 115 Ib 1 vor, das die Abgabe von Hilfsmitteln für zwei verschiedene Orte rechtfertigen würde. B.c  Der Beschwerdeführer liess an seinen Anträgen festhalten (act. G 8). Sein Rechtsvertreter führte aus, dass die Beschwerdegegnerin den massgebenden Sachverhalt gar nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, denn sie habe einen Anspruch auf bauliche Massnahmen verweigert, ohne die konkreten tatsächlichen Gegebenheiten abzuklären. B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). B.e  Der Beschwerdeführer liess am 14. April 2014 darauf hinweisen (act. G 14), dass es sinnvoll wäre, wenn sich das Gericht einen eigenen Eindruck von der Situation verschaffen und einen Augenschein durchführen würde. Im direkten Gespräch mit der zuständigen Betreuungsperson, dem Beschwerdeführer und dessen Eltern könnten weitere relevante Gesichtspunkte erhoben werden, weshalb eine entsprechende Zeugenbefragung und ein Augenschein im C.___ beantragt würden. Erwägungen:

1.      Eine versicherte Person hat laut dem Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen der Liste im Anhang zur HVI (vgl. Art. 14 IVV und Art. 1 f. HVI) einen Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, für die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Darüber hinaus besteht gemäss dem Art. 21 Abs. 2 IVG ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf die Hilfsmittel, derer die versicherte Person infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge bedarf. Das zuständige Departement hat im Anhang zur HVI zwischen den Hilfsmitteln im Sinne des Art. 21 Abs. 1 IVG und jenen im Sinne des Art. 21 Abs. 2 IVG unterschieden, indem es die Hilfsmittel im Sinne des Art. 21 Abs. 1 IVG mit einem Asterisk versehen hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI). Für beide Kategorien gilt, dass nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung besteht (Art. 2 Abs. 4 HVI). 2. 2.1   Der Beschwerdeführer lebt mehrheitlich in einem Wohnheim, das ihm die Hilfsmittel, die er im Alltag benötigt, zur Verfügung stellt. Gemäss den Ausführungen der Eltern ist es dem Beschwerdeführer aber ein Bedürfnis, sich nicht nur ausschliesslich im Heim, sondern auch regelmässig bei ihnen aufzuhalten. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich dieses Bedürfnis verspüren, so stellte sich die Frage, ob dieses eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung in der Form baulicher Massnahmen am Elternhaus auslösen könne. Diese Frage ist auf dem Wege der Auslegung der massgebenden Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 IVG) zu beantworten. Für die Gesetzesinterpretation sind in erster Linie der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die systematische Stellung und der Sinn und Zweck einer Norm massgebend. Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 IVG enthält keine Einschränkungen des Hilfsmittelanspruchs. Er steht insbesondere der mehrfachen Abgabe eines Hilfsmittels oder der Finanzierung baulicher Massnahmen an mehreren Orten nicht entgegen. Vielmehr spricht die bedingungslose Zusicherung von für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und für die Selbstsorge notwendigen Hilfsmitteln dafür, dass eine versicherte Person unter Umständen bestimmte Hilfsmittel mehrfach erhalten kann und bauliche Massnahmen an mehreren Orten durchgeführt werden müssen. Der Gesetzgeber hat sich die Frage der allfälligen mehrfachen Abgabe bestimmter Hilfsmittel oder der allfälligen Finanzierung von baulichen Massnahmen an mehreren Orten offenbar nicht gestellt. Die Botschaften zur Einführung der Invalidenversicherung und zur ersten Revision des IVG enthalten nur Ausführungen zur Natur des Hilfsmittelanspruchs gemäss dem Art. 21 Abs. 2 IVG respektive zur Abgrenzung des Anspruchs gemäss dem Art. 21 Abs. 1 IVG, zur Frage der Finanzierbarkeit der entsprechenden Hilfsmittel und zur Idee, eine Art „Erheblichkeitsschwelle“ zu normieren. Immerhin lässt sich den Ausführungen aber entnehmen, dass der Gesetzgeber den Versicherten einen umfassenden Anspruch hat gewähren wollen, was eher für die allfällige Mehrfachabgabe von Hilfsmitteln spricht (vgl. BBl 1958 II 1186 f. und BBl 1967 I 676 f.). Aus der Systematik des Gesetzes lassen sich keine zuverlässigen Antworten auf die Frage der Zulässigkeit einer allfälliger Mehrfach­abgabe von Hilfsmitteln ableiten. Angesichts des wenig aussagekräftigen Wortlautes und der unergiebigen Entstehungsgeschichte sowie mangels systematischer Querbezüge er­weist sich das Ergebnis der teleologischen Interpretation als ausschlaggebend. Mit dem Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Gesetzgeber im Rahmen der ersten IV-Revision eine neue Leistungskategorie geschaffen. Zwar hatte bereits davor der Art. 21 Abs. 1 IVG einen Hilfsmittelanspruch vorgesehen, doch war damit letztlich die berufliche Eingliederung bezweckt worden. Der Zweck der Hilfsmittel, fehlende Körperteile oder Körperfunktionen zu ersetzen, war kein Selbstzweck gewesen, sondern hatte dem Ziel, die Versicherten beruflich wieder möglichst optimal einzugliedern, gedient. Der Art. 21 Abs. 1 IVG regelt so betrachtet eine besondere Form beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Der Art. 21 Abs. 2 IVG dient dagegen nicht der beruflichen Eingliederung, sondern dem „Funktionieren“ der Versicherten im Alltag. Der von der Norm bezweckte Ersatz der fehlenden Körperteile und Körperfunktionen dient dem Ziel, den Versicherten eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, das heisst all das zu tun, was gesunde Menschen im Alltag – ausserhalb einer Erwerbstätigkeit – tun, also für sich selbst zu sorgen, sich fortzubewegen und mit der Umwelt in Kontakt zu treten. Da sich der Alltag einer versicherten Person nicht nur an einem Ort abspielt, müssten idealerweise an jedem Ort, an dem sich diese aufhält, die notwendigen baulichen Massnahmen auf Kosten der Invalidenversicherung durchgeführt werden, denn nur so könnte der Zweck des Art. 21 Abs. 2 IVG umfassend erreicht werden. Eine Beschränkung der Finanzierung von Hilfsmitteln wäre mit anderen Worten als zweckwidrig zu qualifizieren. Allerdings gebietet das in Art. 2 Abs. 4 HVI leistungsspezifisch konkretisierte Verhältnismässigkeitsprinzip eine gewisse Beschränkung, denn andernfalls könnte eine versicherte Person beispielsweise unter Hinweis auf den Zweck des Art. 21 Abs. 2 IVG bauliche Massnahmen an ihrer eigenen Wohnung, an den Wohnungen ihrer Verwandten und an den Wohnungen all ihrer Freunde und Bekannten verlangen, bei denen sie sich ab und zu aufzuhalten gedenkt, was offenkundig unverhältnismässig wäre. Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 4 HVI, wonach nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung bestehe, erweist sich als unvollständig, weil er nur das Verhältnismässigkeitsprinzip hinsichtlich der Ausführung eines Hilfsmittels konkretisiert, aber nicht regelt, dass der Entscheid, ob überhaupt ein bestimmtes Hilfsmittel abgegeben werde, unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips gefällt werden müsse. Angesichts des mit dieser Bestimmung angestrebten Zwecks erweist sich der Wortlaut als offenkundig lückenhaft. Deshalb ist der Art. 2 Abs. 4 HVI insofern lückenfüllend zu ergänzen, als auch der Entscheid über die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht verhältnismässig sein muss. In der Regel gebietet sich aus Verhältnismässigkeitsgründen etwa die Beschränkung der Finanzierung von baulichen Massnahmen an der Wohnung der versicherten Person respektive an der elterlichen Wohnung einer minderjährigen versicherten Person. Lebt eine versicherte Person in einem Heim, würde sich in erster Linie die Finanzierung von baulichen Massnahmen am Heim aufdrängen, doch sind Heime in aller Regel so gebaut, dass den Heimbewohnern die für sie vorgesehenen Räume uneingeschränkt zugänglich sind, weshalb die Finanzierung baulicher Massnahmen an einem Heim wohl nur äusserst selten – wenn überhaupt – in Betracht fallen dürfte. Die in einem Heim lebenden Versicherten haben einen Anspruch auf einen regelmässigen „Urlaub“ vom Heimbetrieb respektive auf einen Rückzugsort, denn andernfalls entstünde ein faktischer Heimzwang. Ein solches Bedürfnis kann nur befriedigt werden, wenn dieser Rückzugsort für die Versicherten zugänglich ist. Würde die Finanzierung baulicher Massnahmen an diesem Ort verweigert, würden die Versicherten faktisch gezwungen, sich ausschliesslich im Heim aufzuhalten, was dem Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 2 IVG klar zuwider liefe. Eine derartige Einschränkung könnte nicht mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz gerechtfertigt werden, da ja für den Aufenthalt im Heim kaum je bauliche Massnahmen notwendig sein dürften, die die Invalidenversicherung zu übernehmen hätte. Die Finanzierung baulicher Massnahmen an dem Ort, an dem sich eine im Heim lebende Person ausserhalb des Heims am häufigsten aufhält, entspricht mit anderen Worten der Finanzierung baulicher Massnahmen an der Wohnung einer nicht im Heim lebenden Person, denn in beiden Fällen werden bloss an einem einzigen Ort bauliche Massnahmen finanziert. Entscheidend ist natürlich, ob die versicherte Person im Einzelfall auch tatsächlich das Bedürfnis hat, sich regelmässig an einem Ort ausserhalb des Heims aufzuhalten. Besteht ein solches Bedürfnis und kann es nur mittels baulicher Massnahmen an jenem Ort befriedigt werden, besteht ein Anspruch auf die Finanzierung dieser Massnahmen durch die Invalidenversicherung. Dies ergibt sich bereits aus der Auslegung des Art. 21 Abs. 2 IVG anhand der „klassischen“ Auslegungselemente. Das vom Bundesgericht in solchen Fällen herangezogene verfassungsmässige Recht auf Familie begründet keinen Anspruch, der sich nicht bereits aus der gesetzlichen Norm selbst ergäbe, und verfälscht darüber hinaus das Auslegungsergebnis, indem es den Anspruch auf die elterliche Wohnung beschränkt, obwohl der Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 2 IVG einen Anspruch für jede mögliche Wohnung vorsieht, in die sich die versicherte Person regelmässig zurückziehen will, und sich aus dem Art. 2 Abs. 4 HVI nur die Einschränkung ableiten lässt, dass in aller Regel bauliche Massnahmen bloss an einem Ort finanziert werden können, dies jedoch unabhängig davon, ob es sich um die elterliche Wohnung handelt oder nicht. 2.2   Grundsätzlich kann also vorliegend ein Anspruch auf bauliche Massnahmen an der elterlichen Wohnung bestehen. Entscheidend ist diesbezüglich insbesondere, ob der Beschwerdeführer überhaupt das Bedürfnis verspürt, regelmässig einige Tage bei seinen Eltern zu verbringen. Selbstverständlich könnte ein Interesse nur der Eltern, den Beschwerdeführer regelmässig bei sich zu haben, keinen Hilfsmittelanspruch auslösen. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer ein solches Bedürfnis verspürt, da er nie persönlich befragt worden ist. Zwar kann er nur beschränkt kommunizieren und folglich wohl keine differenzierte Antwort auf die Frage nach seinen Bedürfnissen geben. Das bedeutet aber nicht, dass es zum Vorneherein als aussichtslos erscheint, vom Beschwerdeführer eine weiterführende Antwort auf die Frage, ob er regelmässig die Wochenenden und Feiertage bei seinen Eltern verbringen wolle, zu erhalten. Folglich kann nicht in antizipierender Beweiswürdigung auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden. Die Befragung muss also noch durchgeführt werden. Da es sich dabei um die Ermittlung des massgebenden Sachverhaltes handelt und da die Sachverhaltsermittlung die ureigenste Aufgabe der Verwaltung darstellt, kann es nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes sein, diese Befragung durchzuführen. Vielmehr ist die Sache hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da das Bedürfnis des Beschwerdeführers und nicht das Bedürfnis der Eltern des Beschwerdeführers entscheidend ist und da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Eltern objektiv zum Bedürfnis ihres Sohnes Stellung nehmen können, ist ausschliesslich der Beschwerdeführer zu befragen. 2.3   Auch wenn der Beschwerdeführer laut den Akten bei seinen Eltern wohl besser auf Therapiemassnahmen anspricht, das heisst die Therapien in der elterlichen Wohnung wirksamer sind als im Heim (vgl. IV-act. 121–4 f.), rechtfertigt dies für sich allein noch nicht die Vergütung der Kosten der baulichen Massnahmen durch die Invalidenversicherung. Massnahmen, welche die Wirksamkeit von Therapien erhöhen, können nämlich nicht unter den Begriff der Hilfsmittel subsumiert werden, sondern stellen vielmehr therapeutische Massnahmen dar. Als rein therapeutische Massnahme müsste der Umbau der elterlichen Wohnung als unverhältnismässig qualifiziert werden, weil der dadurch erzielte Erfolg der (wohl beschränkten) Steigerung der Therapieeffizienz die hohen Kosten nicht aufwiegen würde. Ein Anspruch auf die Vergütung der Umbaukosten durch die Invalidenversicherung lässt sich also nicht mit der Steigerung der Wirksamkeit der Therapie begründen. 2.4   Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst den Wunsch verspürt, regelmässig einige Tage bei seinen Eltern zu verbringen, müsste das Gesuch um die Übernahme der Kosten der baulichen Änderungen im Grundsatz gutgeheissen werden. Mit anderen Worten stünde diesfalls fest, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die baulichen Änderungen der elterlichen Wohnung zulasten der Invalidenversicherung hätte, die notwendig wären, um ihm die regelmässigen Übernachtungen bei den Eltern mit einem zumutbaren Aufwand zu ermöglichen. Hinsichtlich der konkreten Massnahmen wäre diesfalls selbstverständlich in einem zweiten Schritt zu prüfen, welche spezifischen Massnahmen als einfach, zweckmässig und wirtschaftlich zu qualifizieren wären. Der von den Eltern des Beschwerdeführers eingereichte Kostenvoranschlag (IV-act. 91) sieht Umbaukosten von total rund 85’000 Franken vor. Dieser Betrag ist noch als verhältnismässig zu qualifizieren, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich jedes zweite Wochenende und die Feiertage bei seinen Eltern verbringen will und wenn davon ausgegangen werden kann, dass dies mindestens für die nächsten Jahre so bleiben wird. Die Beschwerdegegnerin wird also zu untersuchen haben, ob das Gesuch noch aktuell ist und ob der Beschwerdeführer und seine Eltern gewillt sind, die Investitionen während der nächsten Jahre im Sinne des Antrages zu nutzen. Weiter wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob die Invalidenversicherung sämtliche der beantragten Kosten zu vergüten hätte oder ob der angestrebte Zweck, dem Beschwerdeführer regelmässige Übernachtungen bei den Eltern zu ermöglichen, mittels einfacherer und günstigerer baulicher Massnahmen erreicht werden könnte. Hierfür wird sie gegebenenfalls eine Expertise einzuholen haben. Anschliessend wird sie erneut über den Hilfsmittelanspruch bezüglich der baulichen Massnahmen zu verfügen haben.

3.      Praxisgemäss gilt die Rückweisung einer Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei. Folglich sind die auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine praxisgemäss auf 3’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegende Parteienschädigung auszurichten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurücker­stattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- auszurichten.